Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Zivilprozessuale Fragen
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden auf die Staatskasse genommen.
- Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streit- wert ist unbestimmt.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. März 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 21. März 2025 ZK2 2025 19 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Beschwerde vom 11. Februar 2025);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2025 u.a. mitteilte, aus dessen Schreiben vom 23. Januar 2025 sei mutmasslich nur abzuleiten, dass er mit der Meldung nach Art. 40 BVG nicht einverstanden sei, wofür die Zivilgerichte wohl nicht zuständig seien, und sie daher kein Ver- fahren eröffnete (KG-act. 2/1);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2025 sinngemäss gegen dieses Schreiben der Vorinstanz Beschwerde betreffend Meldung der Ausgleichskasse Schwyz bei der Vorsorgeeinrichtung nach BVG erhob (KG- act. 2), die das Bezirksgericht Schwyz dem Kantonsgericht zuständigkeitshal- ber weiterleitete (KG-act. 1);
- das Kantonsgericht Berufungen und Beschwerden in Zivil- und Schuld- betreibungssachen sowie in Straf- oder Jugendstrafsachen beurteilt und nach Massgabe der übrigen Gesetzgebung für weitere Geschäfte zuständig ist (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 JG);
- die Ausgleichskasse Schwyz sowie die Vorsorgeeinrichtungen nach BVG grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht, mithin öffentlichem Recht, und der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit unterliegen (Riemer-Kafka, Schweizeri- sches Sozialversicherungsrecht, 8. A. 2022, Rz. 1.17 und 1.20 f.);
- das Kantonsgericht weder das kantonale Versicherungsgericht noch die Aufsichtsbehörde über die Ausgleichskasse Schwyz oder die Vorsorgeeinrich- tungen nach BVG ist (vgl. § 13 und § 16 Abs. 2 lit. a JG; vgl. Art. 57 ATSG, Art. 73 BVG und Art. 84 AHVG);
- auch im Übrigen keine Zuständigkeit des Kantonsgerichts ersichtlich ist und der Beschwerdeführer eine solche ebenso wenig darlegt;
Kantonsgericht Schwyz 3
- daher mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO);
- die Beschwerde im Übrigen nach Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und be- gründet einzureichen und in der Begründung darzulegen ist, worauf die be- schwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15), die beschwerdeführende Partei sich daher mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat und es nicht genügt, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, le- diglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemei- ner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. BGer 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2);
- auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn die beschwerdeführende Partei nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwer- degrund krankt (Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozess- recht, 4. A. 2024, § 26 N 42);
- der Beschwerdeführer sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinandersetzt, weshalb auf die Beschwerde auch mangels rechtsgenügli- cher Begründung nicht einzutreten ist;
- ausgangsgemäss die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 34 GebO), auf eine Erhebung aber ausnahmsweise und unpräjudiziell verzichtet wird;
- aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Beschwerde auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden konnte
Kantonsgericht Schwyz 4 (Art. 322 Abs. 2 ZPO) und mangels entsprechenden Aufwands keine Parteien- tschädigung zu sprechen ist;- verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden auf die Staatskasse genommen.
3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streit- wert ist unbestimmt.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. März 2025 amu